Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Geltung der Bedingungen
(1) Die Lieferungen, Leistungen und Angebote der zweiB® GmbH erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Bestellers unter Hinweis auf seine Geschäftsbedingungen werden hiermit widersprochen.

(2) Alle Vereinbarungen, die zwischen der zweiB® GmbH und dem Besteller zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen. 
 

§ 2 Angebot und Vertragsschluss
(1) Die Angebote der zweiB® GmbH sind freibleibend und unverbindlich. Technische Verbesserungen und Zwischenvermietung bleiben vorbehalten. Verträge kommen zustande wenn, sie schriftlich oder per Fax bestätigt werden oder dadurch, dass die zweiB® GmbH mit der Ausführung bestellter Leistungen beginnt. Auftragsergänzungen oder Abänderungen bedürfen der Schriftform.
 
(2) Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. 

(3) Die Angestellten der zweiB® GmbH sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen.

(4) Mit Auftragsbestätigung gewährleistet der Besteller, dass Rechte Dritter, behördliche Maßnahmen u.a. nicht entgegenstehen. Der Besteller garantiert, dass er Inhaber der urheberrechtlichen Nutzungs- und Leistungsrechte ist, die für die vermietete Leistung erforderlich sind. Werden Rechte Dritter verletzt, so stellt der Besteller die zweiB® GmbH von jeglicher Inanspruchnahme von Seiten des Dritten frei. Der Besteller trägt darüber hinaus die Kosten der Rechtsverteidigung, soweit diese notwendigerweise für die  zweiB® GmbH entstehen. 
 

§ 3 Preise
(1) Es gelten grundsätzlich, soweit nicht anders schriftlich vereinbart, die bei Vertragsabschluß gültigen Listenpreise zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Alle Preise gelten ab Lager, ausschließlich Versand, Transport, Versicherung und Verpackung. Zusätzliche Leistungen (z. B. Montage, Verbrauchsmaterialien, etc.) werden gesondert berechnet. 

(2) Soweit Preise nach Laufzeit der Geräte berechnet werden, ist der von der   zweiB® GmbH festgestellte Wert des Gerätes bei Rückgabe bzw. Projektende maßgeblich.

(3) Die zweiB® GmbH ist berechtigt, die Gegenstände auf Kosten des Bestellers gegen Diebstahl, Bruch, Feuer, Wasser und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Besteller selbst eine Versicherung in angemessener Höhe nachweislich abgeschlossen hat. Versicherungs-nachweise des Bestellers sind bis Mietbeginn bei der zweiB® GmbH schriftlich zu hinterlegen, spätere Versicherungsnachweise werden nicht anerkannt. Die Versicherung kann von der zweiB® GmbH auch nachträglich in Rechnung gestellt werden.
 

§ 4 Lieferzeit, Rücklieferung
(1) Die Lieferfrist gilt nur als annähernd vereinbart. Die Lieferfrist beginnt mit dem Tag der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Klärung der bei Vertragsschluss noch offenen technischen Fragen und vor Eingang der vom Besteller zu beschaffenen Genehmigungen, Freigaben, sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis Ende der Lieferfrist die Ware das Lager verlassen hat oder bei Versendungsmöglichkeit die Versandbereitschaft der Ware gemeldet ist. 

(2) Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund Ereignissen, die zweiB® GmbH die Lieferung nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen, hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei Lieferanten der zweiB® GmbH oder deren Unterlieferanten eintreten-, hat die zweiB® GmbH auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten.

(3) Die Einhaltung der Liefer- und Leistungsverpflichtungen der zweiB® GmbH setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Dazu gehört auch, dass der Besteller alle bereits gestellten und fälligen Rechnungen bezahlt hat.

(4) Kommt der Besteller in Annahmeverzug, so ist die zweiB® GmbH berechtigt, Ersatz des ihm entstehenden Schadens zu verlangen.

(5) Die Rücklieferung der gemieteten Geräte hat an dem Tag, der im Lieferschein eingetragen ist, bis 10:00 Uhr vormittags zu erfolgen. Bei verspäteter Rücklieferung ist die zweiB® GmbH berechtigt, die Verlängerung des Mietzeitraumes zum unrabattierten Listenpreisen dem Besteller in Rechnung zu stellen. Bei nicht ordnungsgemäßer Rücklieferung der Geräte (nicht aufgerollte Kabel, verschmutzte Geräte etc.) berechnet die  zweiB® GmbH den ihr entstehenden Arbeitsaufwand an den Besteller weiter.
 

§ 5 Haftung des Mieters für die Geräte/Anlagen
(1) Der Mieter trägt grundsätzlich während der Mietzeit die volle Haftung für die Beschädigung und/oder Verlust oder sonstige Verschlechterung der Geräte/Anlagen unabhängig davon, ob er dies verschuldet hat oder nicht. Dies gilt insbesondere für Schäden an Geräten / Anlagen die durch vorhersehbare Schäden verursacht werden. Im Fall einer Haftung des Mieters hat dieser dem Vermieter den Neuwert der Mietsache zu ersetzen.

(2) Die Übernahme der Haftung beginnt grundsätzlich mit der Übergabe der Geräte/Anlagen an den im Mietvertrag benanntem Mieter oder Repräsentanten (Frachtführer). Der Mieter oder dessen Repräsentant trägt für alle Schäden die Haftung und zwar unabhängig vom Verschulden. Die Geräte sind beim Be- und Entladen sowie für den Transport durch eine geeignete Verpackung gegen Stoß, Sturz- und Erschütterungsschäden zu schützen. Der Mieter verpflichtet sich, die in einem Kfz transportierten Geräte/Anlagen in der Zeit von 22:00 bis 6:00, bei hoher Wertkonzentration auch am Tage, nicht unbeaufsichtigt im Wagen zu hinterlassen.

(3) Der Mieter haftet für Schäden oder Zerstörung der Anlagen durch eine Verletzung der beispielhaft aufgeführten Obliegenheiten. Der Mieter oder seine Repräsentanten treffen geeignete Maßnahmen für die gemieteten Geräte/Anlagen bei Außenarbeiten und Veranstaltungen, sowohl unter Berücksichtigung der klimatischen als auch sonstiger Einflüsse. Witterungseinflüsse sind z.B. Hitze, extreme Sonneneinstrahlung, Sand und Staub sowie Feuchtigkeit, Meerwasser, extremer Regen usw. Der Mieter ist verpflichtet, seinen Repräsentanten bzw. den Personenkreis, die zur Erstellung der Veranstaltung/Produktion auf diese im Mietvertrag zugrunde liegenden Obliegenheiten hinzuweisen. Auf Verlangen des Vermieters hat der Mieter eine geeignete und eigene Versicherung für die gemieteten Geräte/Anlagen nachzuweisen. 

(4) Erweiterte Haftungsansprüche: Der Mieter überzeugt sich vor der Übernahme der ihm überlassenen Geräte/Anlagen über den technisch einwandfreien Zustand. Durch ein Testprotokoll des Vermieters und Abnahmebestätigung des Mieters wird die volle Funktionsfähigkeit im Mietvertrag vom Mieter durch Unterzeichnung bestätigt. Etwaige spätere Haftungsansprüche des Mieters an den Vermieter, insbesondere auf Qualität, z.B. Ton, Farbe, Schärfe usw. sind ausgeschlossen. Der Mieter verpflichtet sich zu Beginn der Veranstaltung/Produktion, sich über die Qualität bzw. Funktion der gemieteten Geräte/Anlagen zu überzeugen, um ggf. den Austausch der gemieteten Sachen ohne zusätzliche Kosten zu verlangen.  

(5) Haftungsausschluss: Der Mieter kann die Haftung gegenüber den Vermieter gemäß §5 durch Zahlung einer Versicherung ausschließen. Im diesem Fall haftet der  Mieter, abgesehen von der vereinbarten Selbstbeteiligung nur dann wenn er gegen die vertraglichen Obliegenheiten verstößt. 

(6) Hinweis bei Diebstahl: Liegt ein Diebstahl vor oder ein sonstiger Fall von Entwendung oder Abhandenkommen, so ist in jedem Fall die Polizei zu benachrichtigen. Bitte lassen Sie sich von dem aufnehmenden Polizeibeamten den Namen, die Dienststelle (inkl. Anschrift) sowie die Tagebuchnummer bzw. das Aktenzeichen geben. (Am besten anhand der sog. ”W-Wörter”: was, wann, wie, wo, wer, Zeugen, Schadenverursacher). 

(7) Rückgabe der Mietgegenstände: Die Mietgegenstände sind vollständig, geordnet und in sauberem sowie einwandfreien Zustand im Lager des Vermieters während des im Mietvertrag genannten Zeitraums spätestens am letzten Tag der vereinbarten Mietzeit, zurückzugeben. Die Rückgabepflicht erstreckt sich auch auf alle defekten Mietgegenstände. Die Rückgabe ist erst mit dem Abladen und Registrieren aller Mietgegenstände im Lager des Vermieters abgeschlossen. Nach der Registrierung erhält der Kunde eine Empfangsbestätigung. Der Vermieter behält sich die eingehende Prüfung der Mietgegenstände auch nach dem Registrieren vor. Eine rügelose Entgegennahme gilt nicht als Billigung der Vollständigkeit und des Zustandes der zurückgegebenen Mietgegenstände. Im Falle des Verlustes oder der schuldhaften Beschädigung von Leuchtmitteln oder anderem Kleinzubehör hat der Mieter dem Vermieter den Neuwert zu erstatten, es sei denn, der Mieter weist nach, dass dem Vermieter kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
 

§ 6 Zahlungen, Rabatte
(1) Soweit nicht anders vereinbart, sind Rechnungen der zweiB® GmbH 10 Tage nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar. Skontoabzug bedarf einer gesonderten Vereinbarung. Kommt der Besteller mit der Zahlung in Verzug, betreibt die zweiB® GmbH das vereinfachte Mahnverfahren.

(2) Gerät der Besteller in Verzug, so ist die zweiB® GmbH berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt ab Zinsen in Höhe von 2 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank als pauschalen Schadensersatz zu verlangen. Die zweiB® GmbH behält sich vor, höhere Zinsen zu verlangen. Gewährte Rabatte verfallen ersatzlos bei Überschreitung des Zahlungszieles.

(3) Bei Neukunden oder wenn der zweiB® GmbH Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Bestellers in Frage stellen, so ist die zweiB® GmbH berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn sie Schecks angenommen hat. Die  zweiB® GmbH ist in diesem Falle außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistung zu verlangen. 

(4) Der Besteller ist zur Aufrechnung und Zurückbehaltung nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder unstreitig sind.

(5) Gewährte Firmenrabatte aus früheren Angeboten oder Rechnungen sind nicht bindend für die aktuelle Rabattgewährung.
 

§ 7 Rücktritt / außerordentliche Kündigung
(1) Der Vertrag kann von beiden Parteien nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Dies gilt auch für vereinbarte Zusatzleistungen. Der Rücktritt muss schriftlich erklärt werden.

(2) Von Seiten der zweiB® GmbH. liegt ein wichtiger Grund insbesondere vor, wenn 1. sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden wesentlich verschlechtert haben, z. B. wenn gegen ihn Pfändungen oder sonstige Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erfolgen, oder wenn über sein Vermögen das Insolvenzverfahren oder ein außergerichtliches Vergleichsverfahren beantragt wird; 2. der Kunde die Mietgegenstände vertragswidrig gebraucht; 3. der Kunde im Falle einer nach Zeitabschnitten bemessenen und zu zahlender Miete mit der Zahlung der Miete für zwei aufeinanderfolgende Termine oder mit einem Gesamtbetrag in Höhe des für zwei Termine zu entrichtenden Miete in Verzug gerät. Fernerhin, sofern der Kunde mit einmaliger Mietzahlung in Verzug ist und trotz Mahnung und Fristsetzung weiterhin beharrlich Zahlung verweigert. Als wichtiger Grund für eine Kündigung des Kunden gilt insbesondere, wenn die zweiB® GmbH wesentliche Vereinbarungen im Vertrag bezüglich Fristen und / oder der technischen Ausstattung der Mietgegenstände aus Gründen nicht erfüllt, die in ihrem Verantwortungsbereich liegen und der Kunde diesbezüglich vergeblich unter Fristsetzung angemahnt hat. 

(3) Bei Kündigung kann die zweiB® GmbH angemessenen Ersatz für die entstandenen Vorbereitungen verlangen. Die zweiB® GmbH behält sich vor, höheren Ersatz zu verlangen, wenn nachgewiesen werden kann, dass höhere Kosten für die zweiB® GmbH entstanden sind.

(4) Unbenommen der in Pos. 1-3 getroffenen Bestimmungen besteht die Möglichkeit der einvernehmlichen Vertragsauflösung, 
 

§ 8 Gewährleistung
(1) Die Gewährleistungspflicht für offensichtliche Mängel der Ware entfällt, wenn der Besteller die Ware nicht unverzüglich nach Erhalt untersucht und den Mangel der  zweiB® GmbH unverzüglich anzeigt. Rügen bedürfen der Schriftform.

(2) Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritten, normale Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel.
 

§ 9 Haftungsbeschränkung des Vermieters
(1) Schadensersatzansprüche aus positiver Forderungsverletzung und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen den Geschäftsführer, seine Mitarbeiter als auch gegen dessen Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt. 

(2) Jede Haftung ist auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt. 

(3) Schadensersatzansprüche aus resultierendem Vermögensschaden sind generell ausgeschlossen.

 
§ 10 Eigentumsvorbehalt
(1) Alle verkauften Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der zweiB® GmbH.
 

§ 11 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit
(1) Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

(2) Ausschließlicher Gerichtsstand ist München.

(3) Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen nicht. Solche sind in gültige Regelungen umzudeuten, die dem wirtschaftlichen Sinn entsprechen.
 

Ihr Ansprechpartner: Marcus Busler

+49 89 856 33 44 21

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